27.11.2025

Absetzungen bei Abwassergebühren / Tierbestand

Nach § 41 der Satzung über die öffentliche Abwasser-beseitigung (AbwS) werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt.