Absetzungen bei Abwassergebühren/Tierbestand

Nach § 41 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt.