Rückschnitt von Sträuchern und Gehölzen entlang öffentlicher Verkehrsfläche

 

 

Immer wieder muss festgestellt werden, dass von zahlreichen Grundstücken in den drei Ortsteilen Büsche, Sträucher, Hecken oder auch überhängende Äste  in den  öffentlichen Verkehrsraum, einschließlich der Geh- und Fußwege, hineinragen. Dies führt sowohl zur Verärgerung innerhalb der Bürgerschaft als auch zu Beschwerden, da die Straßen und Wege dadurch nur eingeschränkt nutzbar sind.

 

Nach dem Straßengesetz sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken verpflichtet, Anpflanzungen so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen (sog. Verkehrssicherungspflicht).

Es dürfen keine Äste, Sträucher oder sonstigen Hindernisse in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen oder hineinwachsen. In aller Regel sind die Lichtraumprofile über Straßen und Gehwege betroffen.

 

Über Gehwegen muss eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m eingehalten werden.

 

 

Insbesondere auch in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind Sichtdreiecke freizuschneiden sowie der Gehweg freizuhalten.

Es muss ganzjährig gewährleistet sein, dass das Lichtraumprofil freigehalten wird. Auch die Arbeit mit Müllfahrzeugen muss ohne Beeinträchtigung durchgeführt werden können.

 

Alle Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anpflanzungen jeglicher Art werden daher gebeten, durch Freischneiden einen verkehrssicheren und gefahrenfreien Zustand der Straßen herzustellen.

Pflegeschnitte  dürfen das ganze Jahr über durchgeführt werden, große Rückschnitte nur in der Zeit von Oktober bis Februar (außerhalb der Vegetationszeit).

Anfallendes Schnittgut kann über die Häckselplätze ordnungsgemäß entsorgt werden.

 

Bitte bedenken Sie auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen!

 

 

Ihre Gemeindeverwaltung