Bekanntgabe zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats (Januar 2023)
Bekanntgabe der in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 18.01.2023 gefassten Beschlüsse auf der Homepage
Haushalts- und Wirtschaftsführung 2023
Einbringung der Entwürfe für den Gemeindehaushalt sowie für die Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Beschluss:
Vorberatung
Jahresabschluss 2022
Beratung und Beschlussfassung über die Übertragung von Einzahlungs- und Auszahlungsansätzen
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Übertragung der in der Sachdarstellung der Druckvorlage DV Nr. 23/003 aufgeführten Beträge in das Jahr 2023.
Annahme von Spenden
Beratung und Beschlussfassung
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von den in der Sachdarstellung der Druckvorlage DV Nr. 23/001 genannten Einzelspenden und dem Verwendungszweck zustimmend Kenntnis und beschließt die Annahme der Spenden.
Verschiedens
Errichtung einer Lagerhalle auf dem Bauhofgelände in Göbrichen
Information
Beschluss:
Die Gemeinde Neulingen erwirbt die vom Abwasserverband Kämpfelbachtal angebotene Lagerhalle nicht.
Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse
Der Vorsitzende teilt mit, dass keine nichtöffentlich gefassten Beschlüsse bekanntzugeben sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats noch nicht genehmigt ist.
Bekanntgabe einer Eilentscheidung
Zur Fristwahrung hat der Bürgermeister im Wege der Eilentscheidung nach § 43 GemO nachfolgenden Beschluss am 20.12.2022 an Stelle des Gemeinderats getroffen. Zuvor wurde der Sachverhalt im Rahmen einer Gemeinderatsitzung mit den Mitgliedern des Gemeinderats besprochen.
Beschluss:
Die Option zur Anwendung des neuen Rechts (§ 2b) gemäß § 27 Abs. 22a zum 01.01.2023 wird ausgeübt. Es wird folgende Erklärung gegenüber dem Finanzamt Mühlacker für die Gemeinde Neulingen abgegeben:
„Gem. § 27 Abs. 22a UStG besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, die bisherige Umsatzbesteuerung im Sinne des § 2 Abs. 3 UstG a.F. im Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Die Gemeinde Neulingen hat hiervon wirksam durch Optionserklärung im Sinne des § 27 Abs. 22 S. 3 UStG Gebrauch gemacht.
Hiermit wird die Verlängerungsoption zum 01. Januar 2023 fristgerecht widerrufen. Der Widerruf erfolgt auch vor dem Hinblick einer etwaig weiteren Verlängerung durch das Jahressteuergesetz 2022. Unabhängig hiervon wird, durch den wirksamen Gebrauch des vorliegenden Widerrufs, die Rechtslage unter Anwendung des § 2b UStG ab dem genannten Datum wahrgenommen.“