Dienstag, 6. April 2021

Bekanntgabe zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats (März 2021)

Bekanntgabe der in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 29.03.2021 gefassten Beschlüsse auf der Homepage

Städtebauliche Erneuerung Bauschlott
Grundlagen zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Am Anger“
Beratung und Beschlussfassung über
-Sanierungsziele (§136 Abs. 4 BauGB)
-Kosten- und Finanzierungsübersicht (§ 149 BauGB)
-Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets (Satzungsbeschluss)
-Förderung privater Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen
-Beauftragung des Sanierungsträgers

Beschluss: 

a) Sanierungsziele (Ziffer 6)

Der Bericht der STEG über die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB wird zur Kenntnis genommen. Dem Neuordnungskonzept sowie dem Maßnahmenkonzept und den damit in Zusammenhang stehenden Sanierungszielen wird zugestimmt.

b) Kosten- und Finanzierungsübersicht (Ziffer 7)

Der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der damit zusammenhängenden Eigenfinanzierungserklärung wird zugestimmt.

c) Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets/Satzungsbeschluss (Ziffer 8)

  1. Aufgrund der nachgewiesenen Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungsdurchführbarkeit beschließt der Gemeinderat folgende Sanierungssatzung für das Gebiet Neulingen „Am Anger“ gemäß § 142 BauGB entsprechend der im beigefügten Abgrenzungsplan vom 08.02.2021 dargestellten Abgrenzung:

 

SATZUNG

über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes "Am Anger"

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neulingen in seiner Sitzung am 29.03.2021 folgende Sanierungssatzung beschlossen:

§1
Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 12,10 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Am Anger".

Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 08.02.2021 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Neulingen Schloßstraße 2, 75245 Neulingen von jedermann eingesehen werden. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.

§2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme „Am Anger“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB wird ausgeschlossen.

§3
Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden ohne Einschränkungen Anwendung.

§4
Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Neulingen, den

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden ohne Einschränkung Anwendung.

  1. Bezüglich der Wahl des Sanierungsverfahrens kommt das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152 bis 156a BauGB zur Anwendung.
  1. Die Frist, in der die Sanierung „Am Anger“ durchgeführt werden soll, wird vorläufig bis zum 30.04.2033 festgelegt.

c) Förderbedingungen (Ziffer 9 und 10)

Der Gemeinderat beschließt folgende Fördergrundsätze:

a) für private Erneuerungsmaßnahmen

Die Beurteilung der Förderfähigkeit der Erneuerungsmaßnahme erfolgt unter Zugrundelegung des Neuordnungskonzeptes. D.h. eine Förderung kann dann erfolgen, wenn die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllt werden und das Vorhaben den städtebaulichen Planungen sowie den Zielsetzungen der Sanierung entspricht.

Wohn-/Geschäftsgebäude

  • Modernisierung und Instandsetzung eines Wohn-/Geschäftsgebäudes ohne Denkmaleigenschaft:

Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 25 %, jedoch maximal 30.000 Euro pro Gebäude

  • Modernisierung und Instandsetzung eines Wohn-/Geschäftsgebäudes mit Denkmaleigenschaft:

Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 40 %, jedoch maximal 50.000 Euro pro Gebäude

Im Mittelpunkt steht die umfassende Modernisierung des Wohn-/Geschäftsgebäudes. Es können jedoch auch punktuelle Maßnahmen (Restmodernisierung) zuwendungsfähig sein, wenn das Gebäude durch vorherige Modernisierungen ansonsten aktuellen und zeitgemäßen Wohnanforderungen entspricht.

Modernisierung von Nebengebäuden

  • Modernisierung und Instandsetzung eines Nebengebäudes (Scheune, Garage) ohne Denkmaleigenschaft:

Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 25 %, jedoch maximal 10.000 Euro pro Gebäude

  • Modernisierung und Instandsetzung eines Nebengebäudes (Scheune, Garage) mit Denkmaleigenschaft:

Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 25 %, jedoch maximal 20.000 Euro pro Gebäude

Umnutzung von Nicht-Wohngebäuden zu Wohnzwecken

  • Umnutzung eines Nicht-Wohngebäudes ohne Denkmaleigenschaften zu Wohnzwecken:

Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 25 %, jedoch maximal 30.000 Euro pro Gebäude

  • Umnutzung eines Nicht-Wohngebäudes mit Denkmaleigenschaften zu Wohnzwecken:

Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 40 %, jedoch maximal 50.000 Euro pro Gebäude

  • Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Insbesondere für die Erhöhung des maximalen Förderbetrages bei Modernisierung städtebaulich besonders bedeutsamer bzw. ortsbildprägender Gebäude behält sich der Gemeinderat den Einzelfallentscheid vor.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen für die Bezuschussung eines Einzelvorhabens beträgt 10.000 Euro (Bagatellgrenze).
  • Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als auch energetischen Gesichtspunkten sowie unter Einhaltung der Mindestbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu beachten.
  • Die Verwaltung wird ermächtigt, Vereinbarungen über Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Es erfolgt ein regelmäßiges Berichtswesen an den Gemeinderat.

 

b) für private Ordnungsmaßnahmen

  • Eine Förderung der Abbruchkosten und der Abbruchfolgekosten erfolgt unter Zugrundelegung des Neuordnungskonzeptes. D.h. eine Förderung kann dann erfolgen, wenn die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllt werden und das Vorhaben den städtebaulichen Planungen sowie den Zielsetzungen der Sanierung entspricht.
  • Abbruch eines Bestandsgebäudes bei Nachfolgebebauung mit einem Hauptgebäude (Wohn-/Geschäftsgebäude):

Erstattung der Abbruchkosten und der Abbruchfolgekosten mit bis zu 100 %, jedoch maximal 20.000 Euro.

Eine Erstattung des Gebäuderestwertes erfolgt nicht.

  • Abbruch eines Bestandsgebäudes ohne Nachfolgebebauung mit einem Hauptgebäude (Wohn-/Geschäftsgebäude):

Es erfolgt keine Förderung der Abbruchkosten und der Abbruchfolgekosten.

  • Für die Erhöhung des maximalen Förderbetrages, die Verlagerung von Betrieben und den Umzug von Bewohnern behält sich der Gemeinderat den Einzelfallentscheid vor.

  • Die Verwaltung wird ermächtigt, Vereinbarungen über Ordnungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Es erfolgt ein regelmäßiges Berichtswesen an den Gemeinderat.

 

e) Beauftragung des Sanierungsträgers (Ziffer 11)

Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt mit der STEG Stadtentwicklung GmbH die Betreuung der Durchführung der Sanierungsmaßnahme „Am Anger“ als Sanierungsträger abzustimmen und nach Abwägung der Sachlage zu vereinbaren.

 

Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse

Der Vorsitzende teilt mit, dass keine nichtöffentlich gefassten Beschlüsse bekanntzugeben sind.