Bekanntgabe zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderats (Mai 2021)
Bekanntgabe der in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 19.05.2021 gefassten Beschlüsse auf der Homepage
E-Car-Sharing
Beratung und Beschlussfassung über Standorte
Beschluss:
a) Die „EnBW mobility+“ erhält den Auftrag zur Herstellung der Ladesäulen an den in der Sachdarstellung der Druckvorlage DV Nr. 21/004 genannten Standorten.
b)Eine überplanmäßige Ausgabe wird bewilligt.
Beitrittsbeschluss zu den Genehmigungen zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung 2021 durch die Kommunalaufsichtsbehörde
Beratung und Beschlussfassung
Beschluss:
a) Der Gemeinderat tritt der an die Genehmigung zum Wirtschaftsplan 2021 des Eigenbetriebs „Wasserversorgung“ gebundenen Entscheidung des Kommunalamts des Landratsamts Enzkreis vom 19.04.2021 und der damit zusammenhängenden Reduzierung der vorgesehenen Kreditaufnahme von 78.073 € auf 7.634 € bei.
b) Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung 2021 wird wie folgt neu gefasst:
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
Im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen Euro
Gesamtbetrag der Erträge von |
723.604 |
Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
794.043 |
Ergebnis |
-70.439 |
Im Vermögensplan mit den folgenden Beträgen Euro
Finanzierungsbedarf insgesamt (Ausgaben): |
499.140 |
Deckungsmittelüberhang/-lücke |
0 |
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 7.634 € |
§3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 1.017.000 € |
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
125.000 € |
Bebauungsplan „Wolfsbaum – Gewerbe 2. Erweiterung“
Gemarkung Göbrichen
Beratung und Beschlussfassung
a) die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 2 Abs. 1 BauGB
b) den Erlass von örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO
c) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
d) die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
Beschluss:
a) Für den in der Planzeichnung Bebauungsplan „Wolfsbaum – Gewerbe - 2. Änderung im Lageplan mit Geltungsbereich vom 05.05.2021“ dargestellten Bereich wird der Bebauungsplan „Wolfsbaum – Gewerbe - 2. Erweiterung“, Gemarkung Göbrichen nach § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
b)Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wolfsbaum – Gewerbe - 2. Erweiterung“, Gemarkung Göbrichen werden Örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO erlassen.
c) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nicht in Form einer Präsenzinformationsveranstaltung, sondern in sonstiger geeigneter Weise.
d) Die Verwaltung wird beauftragt, die Ergänzung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes beim Gemeindeverwaltungsverband Neulingen zu beantragen sowie Gespräche mit den Grundstückseigentümern zu führen.
Windenergienutzung Waldgebiete „Hinterbach“ und „Altenhau“, Gemarkung Bauschlott
Vorberatung
Beschluss:
Vorberatung
Beschaffung eines Robotermähers mit Einhausung durch den 1. FC Nußbaum
Beratung und Beschlussfassung über
a) die Gewährung eines Investitionszuschusses
b) eine außerplanmäßige Ausgabe
Beschluss:
a) Der 1. FC Nußbaum e.V. erhält für die Beschaffung eines Robotermähers und die Herstellung der notwendigen Einhausung einschließlich Eigenleistungen einen Investitionszuschuss bis maximal 31.413,05 €.
b) Eine außerplanmäßige Auszahlung in gleicher Höhe wird beschlossen.
Städtebauliche Erneuerung Bauschlott
Grundlagen zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Am Anger“
Erneute Beratung und Beschlussfassung über
-Sanierungsziele (§ 136 Abs. 4 BauGB)
-Kosten- und Finanzierungsübersicht (§149 BauGB)
-Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets (Satzungsbeschluss)
-Förderung privater Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen
-Beauftragung des Sanierungsträgers
Beschluss:
a) Sanierungsziele
Der Bericht der STEG über die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB (siehe Anlage zur Druckvorlage DV 21/035) wird zur Kenntnis genommen. Dem Neuordnungskonzept sowie dem Maßnahmenkonzept und den damit in Zusammenhang stehenden Sanierungszielen wird zugestimmt.
b) Kosten- und Finanzierungsübersicht
Der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der damit zusammenhängenden Eigenfinanzierungserklärung wird zugestimmt.
c) Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets/Satzungsbeschluss
- Aufgrund der nachgewiesenen Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungsdurchführbarkeit beschließt der Gemeinderat folgende Sanierungssatzung für das Gebiet Neulingen „Am Anger“ gemäß § 142 BauGB entsprechend der im beigefügten Abgrenzungsplan vom 08.02.2021 dargestellten Abgrenzung:
SATZUNG
über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes "Am Anger"
Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neulingen in seiner Sitzung am 19.05.2021 folgende Sanierungssatzung beschlossen:
§1
Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 12,10 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Am Anger".
Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 08.02.2021 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Neulingen Schloßstraße 2, 75245 Neulingen von jedermann eingesehen werden. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.
§2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme „Am Anger“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der §§ 152 bis 156 a BauGB wird ausgeschlossen.
§3
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden ohne Einschränkungen Anwendung.
§4
Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Neulingen, den
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden ohne Einschränkung Anwendung.
- Bezüglich der Wahl des Sanierungsverfahrens kommt das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152 bis 156a BauGB zur Anwendung.
- Die Frist, in der die Sanierung „Am Anger“ durchgeführt werden soll, wird vorläufig bis zum 30.04.2033 festgelegt.
d) Förderbedingungen (Ziffer 9 und 10)
Der Gemeinderat beschließt folgende Fördergrundsätze:
a) für private Erneuerungsmaßnahmen
Die Beurteilung der Förderfähigkeit der Erneuerungsmaßnahme erfolgt unter Zugrundelegung des Neuordnungskonzeptes. D.h. eine Förderung kann dann erfolgen, wenn die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllt werden und das Vorhaben den städtebaulichen Planungen sowie den Zielsetzungen der Sanierung entspricht.
Wohn-/Geschäftsgebäude
- Modernisierung und Instandsetzung eines Wohn-/Geschäftsgebäudes ohne Denkmaleigenschaft:
Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 25 %, jedoch maximal 30.000 Euro pro Gebäude
- Modernisierung und Instandsetzung eines Wohn-/Geschäftsgebäudes mit Denkmaleigenschaft:
Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 40 %, jedoch maximal 50.000 Euro pro Gebäude
Im Mittelpunkt steht die umfassende Modernisierung des Wohn-/Geschäftsgebäudes. Es können jedoch auch punktuelle Maßnahmen (Restmodernisierung) zuwendungsfähig sein, wenn das Gebäude durch vorherige Modernisierungen ansonsten aktuellen und zeitgemäßen Wohnanforderungen entspricht.
Modernisierung von Nebengebäuden
- Modernisierung und Instandsetzung eines Nebengebäudes (Scheune, Garage) ohne Denkmaleigenschaft:
Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 25 %, jedoch maximal 10.000 Euro pro Gebäude
- Modernisierung und Instandsetzung eines Nebengebäudes (Scheune, Garage) mit Denkmaleigenschaft:
Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 25 %, jedoch maximal 20.000 Euro pro Gebäude
Umnutzung von Nicht-Wohngebäuden zu Wohnzwecken
- Umnutzung eines Nicht-Wohngebäudes ohne Denkmaleigenschaften zu Wohnzwecken:
Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 25 %, jedoch maximal 30.000 Euro pro Gebäude
- Umnutzung eines Nicht-Wohngebäudes mit Denkmaleigenschaften zu Wohnzwecken:
Förderung der berücksichtigungsfähigen Baukosten zu 40 %, jedoch maximal 50.000 Euro pro Gebäude
- Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Insbesondere für die Erhöhung des maximalen Förderbetrages bei Modernisierung städtebaulich besonders bedeutsamer bzw. ortsbildprägender Gebäude behält sich der Gemeinderat den Einzelfallentscheid vor.
- Das Mindestinvestitionsvolumen für die Bezuschussung eines Einzelvorhabens beträgt 10.000 Euro (Bagatellgrenze).
- Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als auch energetischen Gesichtspunkten sowie unter Einhaltung der Mindestbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu beachten.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, Vereinbarungen über Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Es erfolgt ein regelmäßiges Berichtswesen an den Gemeinderat.
b) für private Ordnungsmaßnahmen
- Eine Förderung der Abbruchkosten und der Abbruchfolgekosten erfolgt unter Zugrundelegung des Neuordnungskonzeptes. D.h. eine Förderung kann dann erfolgen, wenn die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllt werden und das Vorhaben den städtebaulichen Planungen sowie den Zielsetzungen der Sanierung entspricht.
- Abbruch eines Bestandsgebäudes bei Nachfolgebebauung mit einem Hauptgebäude (Wohn-/Geschäftsgebäude):
Erstattung der Abbruchkosten und der Abbruchfolgekosten mit bis zu 100 %, jedoch maximal 20.000 Euro.
Eine Erstattung des Gebäuderestwertes erfolgt nicht.
- Abbruch eines Bestandsgebäudes ohne Nachfolgebebauung mit einem Hauptgebäude (Wohn-/Geschäftsgebäude):
Es erfolgt keine Förderung der Abbruchkosten und der Abbruchfolgekosten.
- Für die Erhöhung des maximalen Förderbetrages, die Verlagerung von Betrieben und den Umzug von Bewohnern behält sich der Gemeinderat den Einzelfallentscheid vor.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, Vereinbarungen über Ordnungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Es erfolgt ein regelmäßiges Berichtswesen an den Gemeinderat.
e) Beauftragung des Sanierungsträgers (Ziffer 11)
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt mit der STEG Stadtentwicklung GmbH die Betreuung der Durchführung der Sanierungsmaßnahme „Am Anger“ als Sanierungsträger abzustimmen und nach Abwägung der Sachlage zu vereinbaren.
Bebauungsplan „Am Rain“, Gemarkung Göbrichen
Bauantrag auf Errichtung eines Wohnhauses mit Carport auf dem Flst. Nr. 9244, Eduard-Mörike-Ring 6
Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Befreiung bzgl. der Abweichung von der Wandhöhe sowie der Firstrichtung
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung bzgl. der Abweichung von Firstrichtung sowie der Wandhöhe auf dem Flst. Nr. 9244, Eduard-Mörike-Ring 6 wird erteilt.
Bebauungsplan „Wiesenstraße“, Gemarkung Göbrichen
Errichtung eines Gewächshauses auf dem Flst. Nr. 5531/1, Wiesenstraße 16
Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Befreiung bzgl. der Abweichung der Baugrenze
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung bzgl. der Abweichung von der Baugrenze auf dem Flst. Nr. 5531/1, Wiesenstraße 16 wird nicht erteilt.
Unbeplanter Innenbereich, Ortsteil Nußbaum
Bauvoranfrage auf Errichtung von Garage, Holzlager sowie von Unterständen auf dem Flst. Nr. 8, Steiner Straße 14/2
Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Errichtung von Garage, Holzlager sowie von Unterständen auf dem Flst. Nr. 8, Steiner Straße 14/2 wird erteilt.
Unbeplanter Innenbereich, Ortsteil Nußbaum
Bauvoranfrage auf Nutzungsänderung Anwesen Steiner Straße 31, Flst. Nr. 4028 zu Wohnen mit Erschließung über den Weg Flst. Nr. 3998 sowie das Flst. Nr. 4031/1
Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen
Beschluss:
a) Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Nutzungsänderung des ehemaligen Fabrikgebäudes auf dem Flst. Nr. 4028, Steiner Straße 31 mit Erschließung über das Anwesen Steiner Straße 29 wird erteilt.
b) Der Erschließung über das örtliche Feldwegnetz Flst. Nr. 3997 und 3998 wird nicht zugestimmt.
Annahme von Spenden
Beratung und Beschlussfassung
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt von den in der Sachdarstellung der Druckvorlage DV Nr. 21/056 genannten Einzelspenden und den Verwendungszwecken zustimmend Kenntnis und beschließt die Annahme der Spenden.
Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse
Der Vorsitzende teilt mit, dass keine nichtöffentlich gefassten Beschlüsse bekannt zu geben sind.