Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

Für Sie zuständige Mitarbeiter

Renate Dilger

Ortspolizeibehörde, Zivilschutz, Ordnungswidrigkeiten, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Schulen, Jugendarbeit, Kultur und Sport, Grundbucheinsichtsstelle, Obdachlosenangelegenheiten


Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.

Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen.
Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.