Städtebauförderung für das Gebiet "Am Anger"

Die Gemeinde Neulingen ist mit dem Gebiet „Am Anger“ in das Bund-Länder-Programm Lebendige Zentren (LZP) aufgenommen worden. Nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB, wurde am 19.05.2021 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets per Satzung beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 27.05.2021 in den Neulinger Nachrichten. Damit hat die Gemeinde Neulingen die Basis für den Beginn der Sanierungsdurchführung geschaffen. Der Bewilligungszeitraum für das Sanierungsgebiet endet am 30.04.2029.

Im Rahmen der Sanierungsdurchführung möchte die Gemeinde Neulingen gemeinsam mit den Eigentümern und Bewohnern vor Ort das Ortsbild attraktiver gestalten und die Aufenthaltsqualität verbessern. Hierbei spielt die Wahrung des historischen Ortsbildes und damit der Ortsidentität eine wesentliche Rolle. Die prägende Angerstruktur sowie die großflächigen Gartenflächen sollen nicht zuletzt aufgrund ihres wichtigen Beitrags im Zusammenhang mit den klimatischen Veränderungen erhalten werden. Es ist Ziel den Wohnungsbestand mittels energetischer Sanierung im Sinne der Innenentwicklung nachhaltig zu sichern. Darüber hinaus soll durch Reaktivierung mindergenutzter Gebäude mit behutsamer und ortsbildgerechter Nachverdichtung neuer Wohnraum erschlossen werden.

Eigentümer im Sanierungsgebiet haben nun unter bestimmten Rahmenbedingungen die Möglichkeit einer Förderung von Erneuerungsmaßnahmen und Abbruchmaßnahmen. Die Förderbedingungen für private Erneuerungs- und Abbruchmaßnahmen wurden im Gemeinderat beraten und durch diesen beschlossen. Für die Förderbedingungen wurde ein Flyer mit den wichtigsten Informationen erstellt. Diesen können Sie unten abrufen.

Rechtliche Rahmenbedingungen im Sanierungsgebiet „Am Anger“

Vereinfachtes Sanierungsverfahren

In der Gemeinderatssitzung am 19.05.2021 hat der Gemeinderat auf Grundlage der vorbereitenden Untersuchungen und nach Beurteilung sowie Diskussion der Ergebnisse die Durchführung der Sanierungsmaßnahme „Am Anger“ im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB beschlossen. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 152 bis 156a BauGB ist damit ausgeschlossen. Bei der Sanierungsmaßnahme „Am Anger“ steht der Erhalt und die Verbesserung des Bestands im Fokus.

Sanierungsvermerk

Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets und der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung wird im jeweiligen Grundbuch der sogenannte Sanierungsvermerk eingetragen (§ 143 Abs. 2 BauGB). Der Vermerk hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, sondern besitzt lediglich eine Informationsfunktion. Durch ihn wird klar, dass das Grundstück im Sanierungsgebiet liegt und die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. Nach Abschluss der Sanierung und Aufhebung der Sanierungssatzung wird der Sanierungsvermerk wieder gelöscht. Sie werden über die Eintragung des Sanierungsvermerks in Kenntnis gesetzt.

Sanierungsrechtliche Genehmigung

Gemäß §§ 144 und 145 BauGB besteht in Sanierungsgebieten eine Genehmigungspflicht (sanierungsrechtliche Genehmigung). Wenn Sie als Eigentümer im Sanierungsgebiet beabsichtigen Veränderungen rund um Ihr Grundstück vorzunehmen, benötigen Sie gemäß Baugesetzbuch für bestimmte Vorhaben eine Genehmigung der Gemeinde. Diese Genehmigungspflicht kommt bspw. zum Tragen, wenn der Eigentümer beabsichtigt sein Grundstück zu verkaufen, eine Baulast einzutragen oder ein Gebäude abzubrechen.