Sitzungsberichte

  • 15.11.2016

    Bekanntgabe der in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 09.11.2016 gefassten Beschlüsse

    Bebauungsplan "Wolfsbaum-Wohnen", Gemarkung Göbrichen Bauantrag auf Erweiterung des Wohnhauses auf dem Flst. Nr. 9199, Bei den Dolinen 4 Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Befreiung bzgl. der Dachform Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung bzgl. der Abweichung von der Dachform auf dem Flst. Nr. 9199, Bei den Dolinen 4, wird erteilt. Neubau Tennisanlage Bauschlott - Vereinsheim - Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Zimmerarbeiten Beschluss: Die Zimmerarbeiten werden zum Angebotspreis von 35.873,65 € an die Firma Hans Prokosch aus Neulingen vergeben. Sportgelände Büchig - Kleinspielfeld - Beratung und Beschlussfassung über a) die Sanierung des Kunststoffbelages b) eine außerplanmäßige Ausgabe Beschluss: a) Die Arbeiten zur Sanierung des Kleinspielfeldes bei der Büchighalle werden zum Angebotspreis von 35.352,88 € an die Firma Polytan Sportstättenbau GmbH aus Burgheim, Niederlassung Mühlacker, vergeben. b) Eine außerplanmäßige Ausgabe wird bewilligt. Zusätzlicher Bedarf an Pumpen für die Feuerwehr Neulingen aufgrund von Erfahrungen anlässlich des diesjährigen Hochwassers Beratung und Beschlussfassung über a) die Beschaffung b) eine überplanmäßige Ausgabe Beschluss: a) Die Pumpen und Wasserschieber laut Sachdarstellung werden zum Gesamtpreis in Höhe von 17.120,20 € beschafft. b) Eine überplanmäßige Ausgabe wird genehmigt. Bewirtschaftungsplan für den Gemeindewald Neulingen Beratung und Beschlussfassung über die Planung für das Forstwirtschaftsjahr 2017 Beschluss: Dem Bewirtschaftungsplan Verwaltungshaushalt für das Forstwirtschaftsjahr 2017 wird, so wie mit Ausdruck vom 09.11.2016 vorgestellt, zugestimmt. Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung Beschluss: Gemeinde Neulingen Az. 100.42 Enzkreis Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PoIG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBI. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 09.11.2016 verordnet: Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln). (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigung § 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musik-instrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen. § 3 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. § 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen (1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 08.00 Uhr nicht benützt werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist. Für Bolzplätze und Kleinspielfelder gelten die Benutzungsregelungen und -zeiten entsprechend der Beschilderung im Eingangsbereich. (2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt. § 5 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden. (2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSch V), bleiben unberührt. § 6 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Abschnitt 3 Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit § 7 Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. § 8 Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. § 9 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. § 10 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. § 11 Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. § 12 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. § 13 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. § 14 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren; - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. § 15 Belästigung der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen, 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns, 3. das Verrichten der Notdurft, 4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 4 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen § 16 Ordnungsvorschriften (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, 1. Anpflanzungen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten; 2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern; 3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können; 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 5. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; 7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen; 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren; 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden. Die Anweisungen auf den Schildern im Eingangsbereich sind zu beachten. Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern § 17 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 18 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro- akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, 2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, 5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden, 6. entgegen § 7 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, 7. entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 8. entgegen § 9 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält, 9. entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 10. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 11. entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, 12. entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 13. entgegen § 12 Tauben füttert, 14. entgegen § 13 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, 15. entgegen § 14 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 14 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt, 16. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt, 17. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet, 18. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet, 19. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert, 20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen oder sonstige Anlagenflächen betritt, 21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert, 22. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt, 23. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 24. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt, 25. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt, 26. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, 27. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 28. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, 29. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt, 30. entgegen § 16 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt, 31. entgegen § 17 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 32. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 17 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringt. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. § 20 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung vom 15. Januar 1997 außer Kraft. Neulingen, den 09. November 2016 Ortspolizeibehörde Michael Schmidt Bürgermeister Unterbringung von Flüchtlingen in der Anschlussunterbringung Vorberatung zum geplanten Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Enzkreis Beschluss: Vorberatung Es wird darauf hingewiesen, dass die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats noch nicht genehmigt ist.

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  • 31.10.2016

    Erfreuliche Halbzeit im Neulinger Gemeindewald

    – Zwischenprüfung zum Zehnjahresplan – bei-spielhafte Naturverjüngung eines Eichenbe-standes – Hochwasser gräbt Canyon durch Teil des Bauschlotter Waldes Der Wald hat seine eigenen Gesetze, vor allem was die Zeit-räume betrifft, in denen sich sein Lebensrhythmus und die wirtschaftliche Nutzung durch den Menschen vollzieht. Während „Halbzeit“ in anderen Zusammenhängen gerade einmal 45 Minuten bedeutet, meint sie im Hinblick auf die forstwirtschaftliche Planung immerhin ganze fünf Jahre. Von 2011 bis 2020 reicht der aktuelle Zehnjahresplan, die sogenannte „Forsteinrichtung“, für den fast 500 Hektar großen Wald im Eigentum der Gemeinde Neulingen. Zur Halbzeit gab es nun eine „Zwischenprüfung“ durch die zuständige Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg, die Revierförster Martin Schickle eine hervorragende Arbeit bescheinigt. „Der Wald der Gemeinde ist in guten Händen. Die Betreuung durch den Revierförster erfolgt mit viel Engagement, fachlich fundiert, waldbaulich ambitioniert und mit Blick auf die wirtschaftliche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen“, lobt Frieder Kurtz, der Leiter des Forstamtes des Enzkreises. Die ausgezeichnete Beurteilung freut auch Neulingens Bürgermeister Michael Schmidt und die Mitglieder des Gemeinderates, die sich bei einer Waldbegehung über den Stand der Dinge und aktuelle Themen im Gemeindewald informieren ließen. Als ein besonderes forstwirtschaftliches Kleinod im Gemeindewald darf die gelungene Entwicklung einer Waldfläche im Gewann „Schlettich“ unweit des Weges zum Neulinger „Waldwichtelhaus“ gelten. Hier wurde ein erntereifer, rund 200 Jahre alter Bestand von Eichen genutzt, um auf natürliche Weise junge Eichen nachzuziehen. Aus den kleinen Sämlingen, die aus den Früchten der Jahre 2011 und 2012, als die Bäume besonders viele Eicheln trugen, vor Ort aufgegangen sind, sind mittlerweile hüfthohe kleine Bäumchen geworden. Sie waren teilweise durch Wuchshüllen vor Wildverbiss geschützt worden. Aber auch der Einsatz der Neulinger Jäger habe dazu beigetragen, den Wildverbiss an den kleinen Bäumen niedrig zu halten, so die Forstfachleute. Revierförster Martin Schickle unterstreicht die Bedeutung, die eine solche natürliche Verjüngung der Eichen hat. „Auch die besten Baumsetzlinge aus Anzuchtbetrieben können da nicht mithalten. Nichts geht über eine ganz natürlich am Ort der Keimung entstandene Bewurzelung eines Baumes“, erläutert Martin Schickle. Hinzu kommt: Es handelt sich hier um vielversprechenden Samen von gesunden Bäumen, die hervorragend an genau diesen Standort angepasst sind. Das war bei den Buchensetzlingen, die vor gut 15 Jahren auf der ersten Aufforstungsfläche nach dem Orkan „Lothar“ vom zweiten Weihnachtstag im Gewann „Sallenhau“ gepflanzt wurden, wohl nicht in dem Ausmaß der Fall. Hier ist der Revierförster mit dem bisherigen Ergebnis nicht ganz zufrieden. Im Zuge der Wiederaufforstung waren gekaufte Jungpflanzen gesetzt worden. Vielleicht waren es damals doch nicht die eigentlich georderten Buchen „aus der Region“ gewesen, die geliefert worden waren. Es sei schon damals irritierend gewesen, dass der Vorrat an regionalen Buchen nie erschöpft war, obwohl nach „Lothar“ doch eine so ungeheuer große Nachfrage seitens des Forstes vorhanden war. „Erst seit es den ‚genetischen Fingerabdruck‘ gibt, mit dem die Herkunft überprüft werden kann, gehen die lokalen Sorten auch einmal aus“, schmunzelt der Revierförster. Bei ‚Hochwasserschäden‘ wird man vermutlich nicht zuerst an den Wald denken. Aber die heftigen Niederschläge binnen kürzester Zeit beim großen Unwetter am 8. Juni 2016 haben im Bauschlotter „Ziegenwäldle“ aus einem bestehenden Graben einen regelrechten Canyon gemacht. Gewaltige Wassermassen haben den Boden bis auf die mächtigen Gesteinsplatten des anstehenden Muschelkalkes ausgefräst, an anderer Stelle riesige Bänke aus schweren Gesteinsbrocken aufgehäuft. Bei der Flut wurden nicht nur Wurzeln freigeschwemmt und damit Bäume in ihrer Stabilität beeinträchtigt. „Entlang dieses Grabens führt auch die Abwasserleitung von Neulingen nach Bretten. Weitere Hochwässer dieser Art könnten diese sogar aus dem Boden spülen“, warnt Schickle. Ein Rückhaltebecken am Kanalweg unterhalb des Recyclinghofes könnte hier eine wesentliche Entschärfung bringen. Eine letzte Station der Waldinspektion führte zur Gemarkungs-grenze zwischen dem Neulinger Ortsteil Nußbaum und Stein oberhalb des Heimbronner Hofes. Hier hat die Gemeinde zwei Flächen von insgesamt 240 Ar erworben, um diese aufzuforsten. Ein erster Aufforstungsabschnitt soll zum Ausgleich der für den Bau des Regenrückhaltebeckens in Göbrichen in Anspruch genommenen Flächen dienen. Für das wegen des häufigen Windes zur Trockenheit neigenden Geländes kommen als Baumarten Eiche, aber auch Kiefer oder Douglasie in Betracht, die mehr Trockenheit vertragen als etwa die Buche. Zum Foto: Eine vorbildliche Naturverjüngung von Eichen hat sich im Neulinger Gewann „Schlettich“ entwickelt, wie Revierförster Martin Schickle (links) und Forstamtsleiter Frieder Kurtz (Zweiter von rechts) dem Gemeinderat erläuterten.

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  • 25.10.2016

    Aus der Gemeinderatssitzung

    Sport ganz groß – Schwerpunktthemen: Sportstätten In der Gemeinde Neulingen wurde in jüngster Vergangenheit für die Sportanlagen sehr viel getan. Die Plätze wurden saniert und für den vielseitigen Spielbetrieb der Vereine modernisiert. Beim Sportgelände „Büchig“ des FV Göbrichen fehlt noch ein Allwetterspielfeld für Trainingszwecke, für Jugendspiele und als Ausweichmöglichkeit, wenn zur Rasenschonung auf dem großen Sportplatz nicht gespielt werden darf. Die dem Büchig-Sportplatz an seiner nordwestlichen Stirnseite vorgelagerten Tennisplätze werden, wie Vereinsvorstand Ralf Berzel bei der jüngsten Gemeinderatssitzung dem Gremium erläuterte, schon seit vier Jahren nicht mehr genutzt. Auf diesem Gelände könnte unter Umständen sogar die kleinste Variante eines großen Fußballspielfeldes in Kunstrasenausführung angelegt werden. Der Verein habe einen entsprechenden Antrag an die Gemeinde gestellt, sagte Berzel. Er fügte hinzu, dass die Sportanlage derzeit von bis zu elf Mannschaften genutzt wird, darunter 153 Jugendspieler. Der Verein sei auch bereit Eigenleistungen bei den Bauarbeiten zu erbringen. Bürgermeister Michael Schmidt sagt, dass auch Sicht der Verwaltung die Notwendigkeit eines solchen Allwetterfeldes grundsätzlich gegeben sei. Ob es in der gewünschten Größenordnung von 50 x 90 Metern gebaut werden könne, müsse noch geprüft werden, da ein gesetzlicher Abstand zur Kreisstraße K 4531 vorgeschrieben ist. Im Raum stehe auch, als Übergangslösung den Belag des etwa 15 Jahre alten Kleinspielfeldes zu sanieren, was etwa 37.000 Euro kosten würde. Ortsbaumeister Ralf Kilgus erläutert, dass das Gelände beim Sportplatz bereits im Rahmen der Bebauungspläne „Hösel-Büchig“ von 1985 und „Büchig“ von 1998 bis zur Kreisstraße hin bauleitplanerisch erfasst ist. Der Waldstreifen zwischen Straße und dem nördlichen Büchigwaldweg könne aus dem Waldverband ausgeschieden werden. Trotzdem sei für die ins Auge gefasste Erweiterung nochmals ein Bebauungsplanverfahren nötig. Nach den Wortmeldungen steht der Gemeinderat dem Vorhaben wohlwollend gegenüber. Er beauftragte die Verwaltung, das Bebauungsplanverfahren vorzubereiten und einzuleiten. Die Sanierung der Sportanlagen des FC Bauschlott steht vor dem Abschluss. Nachdem die problematischen Bäume entlang der Bundesstraße B 294 gefällt werden mussten, verabschiedete der Gemeinderat jetzt den vom Landschaftsarchitekten Edgar Schwab gefertigten Bepflanzungsplan. Hinter dem Ballfangzaun wird eine Hainbuchenhecke gepflanzt, die auf 1,80 Meter Höhe gehalten werden soll. Zur Straße hin sind sieben schmalwüchsige Säuleneichen und Säulenhainbuchen vorgesehen. Der Gemeinderat beschloss außerdem, dass auch der dort verlaufende Pflaster-Fußweg saniert wird. Die Gesamtkosten werden auf 22.000 Euro geschätzt. In Sachen Sport beschloss das Gremium schließlich noch die Vergabe der Rohbauarbeiten für das Tennis-Vereinsheim Bauschlott an die Firma Heinz Frey, Kämpfelbach, zum Preis von knapp 81.000 Euro. Zudem wurde dem FC Bauschlott ein Zuschuss für die Anschaffung eines Roboter-Rasenmähers für den sanierten Sportplatz in Höhe von maximal 18.000 Euro bewilligt. Bebauungsplan für Erweiterung Sozialwerk Bethesda im Ortsteil Bauschlott Das Sozialwerk Bethesda in Neulingen beabsichtigt den östlichen Trakt seines gleichnamigen Pflegeheims am Auweg in Bauschlott von zwei auf drei Geschosse aufzustocken. Es wird mehr Wohnfläche benötigt, um anstelle der noch vorhandenen 30 Doppelzimmer die entsprechende Zahl von Einzelzimmern zur Verfügung stellen zu können. Außerdem steht für das Gebäude nach 25 Jahren eine umfassende Sanierung an und es soll nach Osten funktionsgerecht erweitert werden. Außerdem ist in Richtung der Straße Obere Klinge ein Neubau für Verwaltung und Arztpraxis vorgesehen. Das Sozialwerk Bethesda stellte deshalb Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Allmendäcker – Erweiterung“. Im Gemeinderat wurde dieser Änderungsantrag, auch mit Blick auf die gesetzliche Verpflichtung in der geänderten Landesheimbauverordnung zur Abschaffung von Doppelzimmern, grundsätzlich positiv aufgenommen. Vor einer Entscheidung über die notwendige Bebauungsplanänderung besteht für das Gremium noch Informationsbedarf. So beispielsweise die Gestaltung von Aufstockung und Erweiterung, die nach der Vorentwurfsplanung „kasernenartig“ in die Landschaft am Ortsrand wirken könnte. Angesprochen wurden auch die zentralen Dienste für die anderen Pflegeheime des Sozialwerkes, die in Bauschlott konzentriert sind und mehr Verkehrsbelastungen gebracht haben. Die Parksituation war ebenfalls ein Thema. Eine Anliegerin äußerte in der Ge-meinderatssitzung Bedenken. Da man für das so langsam an seine Bebauungskapazität stoßende Grundstück nicht jeweils Stückchenweise den Bebauungsplan ändern will, möchte der Gemeinderat, dass das Sozialwerk Bethesda ein Gesamtkonzept über beabsichtigte Entwicklung in Bauschlott zur Entscheidung über die Bebauungsplanänderung vorlegt. Zunächst soll eine Ortsbesichtigung des Rates zusammen mit der Bethesda-Verwaltung erfolgen. Eine Anfrage von Nußbaumer Bürgern auf Errichtung eines landwirtschaftlichen Gemeinschaftsschuppens im Außenbereich wurde zurückgestellt. Es muss geprüft werden, wie viel Nutzer daran interessiert sind, in welcher Rechtsform diese Gemeinschaftsanlage betrieben werden soll und welche gesetzlichen Hürden bzw. Vorgaben für ein solches Außenbereichsvorhaben mit Privilegierung bestehen. Die Geschäftsordnung des Gemeinderates wurde auf der Grundlage der Novelle zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom Dezember 2015 neu gefasst. Ebenfalls geändert wurde die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.

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  • 04.10.2016

    Aus der Gemeinderatssitzung

    Grundschule Göbrichen: Neue Räume für die Hortbetreuung und Brandschutzmaßnahmen „Das war Just-in-Time, das war eine Punktlandung“. Dieses begeisterte Lob von Bürgermeister Michael Schmidt ging an Architekt Herbert Suedes (Remchingen), an die Neulinger Bauverwaltung und vor allem auch an die bei den Umbaumaßnahmen beteiligten Handwerker. Die erste Sitzung des Neulinger Gemeinderates nach der Sommerpause begann auf der neuen stählernen Fluchttreppe an der Göbricher Grundschule. Diese Treppe und einige andere bauliche Veränderungen konnten dank der gründlichen Vorbereitungen des Architekten und von Ortsbaumeister Ralf Kilgus sowie der pünktlichen Bauausführungen der einzelnen Firmen innerhalb der Schulferien abgeschlossen werden. Ausgangslage war, so Bürgermeister Schmidt, der Raumbedarf für den Ausbau der Kernzeit- und Hortbetreuung im Ortsteil Göbrichen sowie die Verbesserung von Brandschutzmaßnahmen, insbesondere die Herstellung eines zweiten Rettungsweges im Brandfall. Schon 2003 wurde für die Mittagessenausgabe ein ehemaliges Klassenzimmer im Untergeschoss der Grundschule umgerüstet. Zusätzlich wurde später das Religionszimmer in die Schulkinderbetreuung mit einbezogen. Bei schlechtem Wetter musste außerdem der Mehrzweckraum der Schule in Beschlag genommen werden. Um von den Schulräumen unabhängig ausreichend Platz für die nachmittägliche Betreuung der etwa 40 Schüler zu haben, beschloss im vergangenen Herbst der Gemeinderat die Wohnung im Erdgeschoss des ehemaligen Lehrerwohnhauses mit einzubeziehen. Eine sinnvolle Verbindung zwischen Mensa und Betreuungsraum im Untergeschoss der Schule und der stark höhenversetzen Wohnung war notwendig. Architekt Suedes löste dies mit einem Mauerdurchbruch in den Keller des Lehrerwohnhauses und einer ansprechend gestalteten Wendeltreppe in die jetzigen Horträume im Erdgeschoß. Hier stehen nun zusätzlich vier renovierte ehemalige Wohnräume für die unterschiedlichen Aktivitäten der Hortbetreuung zur Verfügung. Weitere Wanddurchbrüche an den Schulaußenwänden waren notwendig, damit man im Ernstfall direkt ins Freie gelangen kann. Für die Flucht aus dem Obergeschoß wurde auf der Südseite eine stählerne Außentreppe angebaut. Einige Türen wurden durch feuerfeste Stahltüren ersetzt, Rauchmelder, Kennzeichnung der Fluchtwege und eine Notbeleuchtung waren weitere Maßnahmen für die Sicherheit der Schüler. Architekt Suedes beziffert Baukosten mit rund 200.000 Euro. Vom Ratsgremium gab es zu dieser Ferienbaumaßnahme auch nur positive Stellungnahmen. Kriminalstatistik 2015 wurde vorgestellt „Das ist die beste Kriminalstatistik seit 2003“. Diesen Satz konnte Polizeihauptkommissar Reinhold Wilser, der Leiter des Polizeipostens Kieselbronn, im Gemeinderat seinem Bericht über die Entwicklung der Straftaten in Neulingen voranstellen. Bis zum Jahr 2003 zurück standen Wilser die Kriminalstatistiken zur Verfügung. Im Jahr 2014 wurden noch 183 Kriminalfälle registriert. 2015 waren es mit 127 Straftaten, also 56 Fälle weniger. 57 Fälle konnten aufgeklärt werden. Das hängt auch mit einer Betrugsserie in 2014 zusammen, die erledigt ist. Im Trend gingen die Delikte beim einfachen und schweren Diebstahl, bei Vermögens- und Fälschungsdelikten und bei Sachbeschädigungen deutlich zurück. Beim Wohnungseinbruchdiebstahl stieg die Zahl von elf auf 15 Fälle. Nur einer konnte aufgeklärt werden. Im Jahr 2013 war mit 30 Wohnungseinbrüchen die Zahl der Delikte noch doppelt so hoch. Seitens der Polizei sei eine bessere Vernetzung entstanden. Auch wurden mehr Fußstreifen möglich, was eventuell zu einer Verringerung der Einbrüche habe beitragen können. Wilser kann nur immer wieder raten, alles zu unternehmen, um den Einbrechern das Eindringen in das Gebäude zu erschweren. Wenn den Tätern der Einbruchsversuch zu lange dauert, würde im Landesdurchschnitt bei 45 Prozent der Fälle der Versuch aufgeben. Die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle könne vor Ort Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen machen. Auch ein Gebäude bewohnbar aussehen zu lassen, sollte man vor allem in den Abendstunden nicht vergessen. Die übliche Straßenkriminalität, wie Schlägereien oder Fahrraddiebstelle halte sich in Grenzen, so Wilser weiter. Von den 56 als Tatverdächtige gestellten Personen, waren 43 Erwachsene, fünf Heranwachsende, zwei Jugendliche und sechs Kinder. Bei den Kindern ging es um Klopfereien mit Gleichaltrigen oder Ladendiebstahl. 45 Personen hatten die deutsche Staatsangehörigkeit, elf waren Nichtdeutsche. Aus Südosteuropa kommt ein großer Teil dieser Gruppe. Reinhold Wilser wies darauf hin, dass der Info-Bus „K-Einbruch“ des Landeskriminalamtes am Mittwoch, 16. November nach Neulingen kommt. Vor dem alten Rathaus am Anger in Bauschlott kann man sich von 10.00 bis 17.00 Uhr über die verschiedenen Möglichkeiten zur Einbruchsicherung am Haus informieren. Terminvereinbarung mit Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle am besten per Mail: karlsruhe.pp.praevention.pforzheim@polizei.bwl.de Telefon: 07231 186-1260 Weitere Beratungspunkte Bei der routinemäßigen Baumkontrolle durch einen Baumsachverständigen wurde bei Bohrwiderstandsmessungen festgestellt, dass auf dem Bauschlotter Anger einige der dortigen Walnussbäume große Baumschäden aufweisen. Zum Teil sind sie nicht mehr verkehrssicher. Vor dem Straßenfest wurde bei zwei Bäumen ein deutlicher Kronenrückschnitt vorgenommen. Es müssen aus Verkehrssicherheitsgründen aber auch Walnussbäume gefällt werden. Die Verwaltung wird im Rahmen der Planung für einen Partnerschaftsplatz auf dem Anger, einen generellen Vorschlag für eine zukunftsfähige Baumbepflanzung auf dem Bauschlotter Anger ausarbeiten. Im Zuge des Neubaus der Tennisanlage Kändel wird die Straßenbeleuchtung bis dorthin verlängert. Aus Richtung Göbricher Straße wird eine Gasleitung entlang des dortigen Weges zum neuen Vereinsheim verlegt. In den gleichen Baugraben wird das Straßenbeleuchtungskabel eingelegt. Durch die Schotterung des Kabelgrabens, kann diese Fläche auch zum Ausweichen für PKWs genutzt werden. Rund 15.000 Euro kostet die Erweiterung mit vier neuen LED-Straßenlampen. In der Gräfin-Rhena-Halle wird die Hallenbeleuchtung saniert. Neben der Umstellung auf LED-Leuchten wird auch eine neue Schalttechnik die notwendige Dauer der Hallenausleuchtung deutlich reduzieren. So können die jährlichen Stromkosten für die Beleuchtung von 7.000 Euro auf 1.700 Euro gesenkt werden. Dies bedeutet, dass neben dem Stromsparen auch die Amortisationszeit für die notwendigen Investitionen verkürzt wird. Die Kostenberechnung geht von 90.000 Euro (brutto) Planungs- und Sanierungskosten aus. Durch das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz erhält die Gemeinde einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 48.000 Euro. Der Gemeinderat billigte die Ausführungsplanung für den Parkplatz an der Brettener Straße 4 am Ortsausgang Richtung Bretten. Es sind drei Bauabschnitte vorgesehen. BA 1 beinhaltet eine neue Zufahrt zum Parkplatz auf dem Abbruchgrundstück und den Bau von 10 Stellplätzen. BA 2 bringt weitere zehn Parkplätze auf dem abgesenkten Gelände des jetzigen Parkplatzes. Alles wird wasserdurchlässig ausgebaut. Später kann in der östlichen Verlängerung noch eine dritte Fläche für weitere neun Parkplätze genutzt werden. In diesem Zusammenhang hat Gemeinderat Christoph Straub angeregt, dass in Neulingen – auch im Blick auf die Anreise von Personen aus den Partnergemeinden mit dem Wohnmobil – einige Stellplätze mit den erforderlichen Versorgunganschlüssen angelegt werden. Die neue Hundesportanlage im Bereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Hundesport“ in Bauschlott soll mit Schmutzwasserkanal und Wasserversorgungsleitung erschlossen werden. Die Erschließung erfolgt aus den in der Zufahrt zum Häckselplatz/Recyclinghof liegenden Versorgungleitungen. Rund 21.000 Euro kosten die Erschließungsmaßnahmen.

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  • 30.09.2016

    Bekanntgabe der in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 21.09.2016 gefassten Beschlüsse

    Außenbereich Ortsteil Bauschlott Bauantrag auf Erweiterung des Wohnhauses (Anbau Zimmer im DG) auf dem Flst. Nr. 4908, Aussiedlerhof Brettener Weg 1 Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Erweiterung des Wohnhauses (Anbau eines Kinderzimmers im DG) auf dem Flst. Nr. 4908, Aussiedlerhof Brettener Weg 1 wird erteilt. Unbeplanter Innenbereich Ortsteil Göbrichen Bauantrag auf Aufstockung des Wohnhauses sowie Errichtung von Dachgauben auf dem Flst. Nr. 1222, Eisinger Straße 16 Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Aufstockung des Wohnhauses sowie die Errichtung von Dachgauben auf dem Flst. Nr. 1222, Eisinger Straße 16 wird erteilt. Erschließung "Sondergebiet Hundesport", Ortsteil Bauschlott Beratung und Beschlussfassung über a) die Herstellung der Hausanschlüsse für Kanal und Wasser b) eine außerplanmäßige Ausgabe Beschluss: a) Die Kanal- und Wasserleitungsarbeiten werden zum Angebotspreis von 20.785,00 € brutto an die Firma HS Bau aus Mühlacker vergeben. b) Eine außerplanmäßige Ausgabe wird bewilligt. Parkplatzanlage Brettener Straße 4 Beratung und Beschlussfassung über die Ausführungsplanung Beschluss: a) Die Ausführungsplanung vom 30.08.2016 wird gebilligt. b) Die Verwaltung wird mit der Ausschreibung der Arbeiten für den 1. und 2. Bauabschnitt beauftragt. Gräfin-Rhena-Halle, Ortsteil Bauschlott - Sanierung Hallenbeleuchtung - Beratung und Beschlussfassung über a) die Vergabe der Elektroarbeiten b) eine überplanmäßige Ausgabe Beschluss: Die Ausschreibung wird aufgehoben. Im Januar 2017 wird die Maßnahme erneut ausgeschrieben. Straßenbeleuchtung Beratung und Beschlussfassung über a) die Erweiterung der Beleuchtungsanlage im Bereich der neuen Tennisanlage Bauschlott b) eine außerplanmäßige Ausgabe Beschluss: a) Die Arbeiten zur Erweiterung der Straßenbeleuchtung werden zum Angebotspreis von 15.199,61 € an die Netze BW vergeben. b) Eine außerplanmäßige Ausgabe wird bewilligt. Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Eröffnung der fünften Gruppe im Kindergarten "Villa Kunterbunt" Beratung und Beschlussfassung über eine außerplanmäßige Ausgabe Beschluss: Die außerplanmäßige Ausgabe für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für die fünfte Gruppe im Kindergarten „Villa Kunterbunt“ wird bewilligt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats noch nicht genehmigt ist.

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