Sitzungsberichte

  • 10.01.2017

    Aus der Gemeinderatssitzung

    Lärmaktionsplan nach EU-Richtlinie beschlossen, Umsetzung des Integrationsmanagements für Flüchtlinge, Pflegegeräte für die Kunstrasenplätze werden angeschafft, Jährlich einmal Zuschuss zu den Hallengebühren, Eröffnungsbilanz nach dem Neuen Kommunalen Haushaltsrecht (NKHR) verabschiedet, Sanierung Spielplatz Wachtelstraße in Bauschlott, Bewirtschaftung des Gemeindewaldes –Jahresabschluss 2016 gebilligt

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  • 13.12.2016

    Aus der Gemeinderatssitzung

    Wichtige Entscheidung für die Neulinger Schulorganisation Der Gemeinderat Neulingen konnte eine von allen Beteiligten getragene Lösung für die künftige Neulinger Schulorganisation beschließen: Die Friedrich-Weinbrenner-Schule in Bauschlott wird Hauptstelle für die Neulinger Grundschulen. Die Astrid-Lindgren-Schule in Nußbaum sowie die Grundschule Göbrichen werden Außenstellen. „Das wichtigste Resultat dieser Änderung der Neulinger Schullandschaft ist, dass damit in allen drei Ortsteilen die Grundschulstandorte erhalten bleiben“, resümierte Bürgermeister Michael Schmidt. Schmidt dankte der Bauschlotter Rektorin Elisabeth Wolf für ihr Engagement an diesem Schulkonzept. Sie hat vor dieser Ratssitzung in den vergangen Wochen mit sechs Alternativen alle Möglichkeiten mit den relevanten Institutionen abgeklärt. Alle schulischen Gremien haben dieser Lösung zugestimmt. Gemeinderat Reiner Roth (SPD) war froh darüber, dass auch die kleine Nußbaumer Astrid-Lindgren-Schule erhalten werden kann. Er wies auf die wichtige Bedeutung dieser Schule und der Kinder im gesellschaftlichen Leben des kleinsten der drei Ortsteile hin. Für Gemeinderat Heinrich Furrer (FWV), früher Rektor der Grundschule Göbrichen, war diese einstimmige Ratsentscheidung der einzig richtige Schritt, um eine der wichtigen kulturellen Grundlagen in den Ortsteilen zu erhalten. Hintergrund für dieses Schulkonzept waren die zurückgegangenen Schülerzahlen. Dazu kommt die nicht besetzbare Schulleiterstelle in Göbrichen sowie die Tatsache, dass auch Rektorin Wolf im kommenden August in den Ruhestand geht. Vor wenigen Jahren wurden die Neulinger Hauptschulen geschlossen. Die Hauptschüler gehen nach Königsbach oder Bretten. Von den insgesamt verbliebenen 216 Grundschülern gehen 32 Schüler in die beiden Grundschulklassen in Nußbaum. Die Klassen eins und zwei sowie Klassen drei und vier sind jeweils zusammengefasst. In Göbrichen gehen 70 Kinder und in Bauschlott 114 Kinder jeweils in die Klassen eins bis vier. Bürgermeister Schmidt und Hauptamtsleiterin Silvia Günter-Roth haben eine positiv verlaufene Elterninformation zu diesem Themenkomplex durchgeführt. Auch der Leiter des Staatlichen Schulamt, Volker Traub, stehe hinter der Lösung Hauptstelle und zwei Außenstellen, sagte der Schultes. Damit werde es auch einfacher, künftig die Rektorenstelle wieder zu besetzen und eine Konrektorenstelle einzurichten. Mit dem jetzt gefassten Ratsbeschluss kann der offizielle Änderungsantrag an die Schulbehörde gestellt werden, dem auch das Kultusministerium zustimmen muss. Neue Tennisanlage – Planung Erweiterung Einkaufszentrum Die im Zusammenhang mit der Vergrößerung des Bauschlotter Einkaufsmarktes notwendig gewordene neue Tennisanlage „Kändel“ ist weitgehend fertiggestellt. Wie Ortsbaumeister Ralf Kilgus dem Neulinger Gemeinderat berichtete, steht auch der Rohbau für das Vereinsheim kurz vor Vollendung. Damit es hier zügig weitergehen kann, wurden weitere Gewerke für den Innenausbau ausgeschrieben. Laut Kostenberechnung werden diese Baumaßnahmen voraussichtlich mit einer Gesamtsumme von knapp 150.000 Euro zu Buche schlagen. Die Submissionen ist erst Mitte Dezember möglich, sodass die Bauvergabe durch den Gemeinderat frühestens bei der Ratssitzung Ende Januar erfolgen könnte. Um den Baufortschritt nicht zu behindern, wurde die Verwaltung ermächtigt, nach Prüfung der Angebote die Bauaufträge zu vergeben. Das Vereinsheim erhält eine Gasheizung, damit über die Winterzeit eine Mindesttemperatur in den Räumen gehalten werden kann. Mit dem Anschluss an die nahe Gasleitung sei dies die günstigste Heizungsmöglichkeit gewesen, erläuterte Kilgus auf Anfrage dem Gemeinderat. Bürgermeister Michael Schmidt berichte, dass zwischenzeitlich die Gemeinde mit Edeka die Bedingungen für den Grunderwerb (altes Tennisgelände) ausgehandelt habe. Ein Notartermin für den Kaufvertrag würde demnächst erfolgen. Damit habe Edeka auch seine Planungen für den Marktneubau voranbringen können, was wiederum die Fertigstellung des Bebauungsplanentwurfes der Gemeinde ermöglicht. Im Februar könne dann der Gemeinderat über die Offenlegung des Bebauungsplans entscheiden. Gemeindewald wurde von der Forstdirektion geprüft Was im Neulinger Gemeindewald forsttechnisch zu machen ist, das regelt die zehnjährige Forsteinrichtungsplanung für die Zeit von 2011 bis 2020. Etwa zur „Halbzeit“ prüft die beim Regierungspräsidium Freiburg angesiedelte Forstdirektion. Über das Ergebnis der Zwischenprüfung wurde der Gemeinderat informiert. Wie Frieder Kurtz, der Leiter des Forstamtes Enzkreis, der Gemeinde mitgeteilt hat, ist die erfolgte Zwischenprüfung „sehr zur Zufriedenheit aller Beteiligten verlaufen“. In der Waldbewirtschaftung ist für die kommenden Jahre keine wesentliche Änderung notwendig. Der Prüfer der Forstdirektion hat in seinem Prüfungsbericht festgehalten: „Der Wald der Gemeinde Neulingen ist bei den Verantwortlichen in guten Händen. Die Bewirtschaftung durch Revierleiter Martin Schickle und die Betreuung und Beratung durch die untere Forstbehörde Enzkreis sind fachlich fundiert und waldbaulich ambitioniert. Auch ist die wirtschaftliche Durchführung der Maßnahmen durch die forstlichen Mitarbeiter ein sehr wichtiges Kriterium“. Neulingen beschäftigt im Wald keine eigenen Arbeitskräfte. Ein örtlicher Forstunternehmer ist mit allen Forstarbeiten – außer den vollmechanischen Holzeinschlägen – beauftragt. Gelobt wurde von der Forstdirektion auch die Zusammenarbeit mit dem neuen Jagdpächter. Er beteilige sich an Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildverbiss. Der Wildverbissschaden sei übrigens insgesamt im Gemeindewald tragbar. Die Holzbodenfläche des Gemeindewaldes in Höhe von 490 Hektar ist mit 71 Prozent Laubäumen (davon 46 Prozent Buche) und 29 Prozent Nadelbäumen bestückt. Der jährliche Hiebsatz bei der Holzernte ist unter dem jährlichen Zuwachs angesetzt. Es können bis zu 3.500 Festmeter Holz eingeschlagen werden. In den vergangen fünf Jahren konnte bei der Waldbewirtschaftung ein Überschuss zwischen 30.000 und 60.000 Euro erzielt werden. Hallenbeleuchtung Gräfin-Rhena-Halle wird saniert Die Bauschlotter Gräfin-Rhena-Halle ist sowohl Sport- wie auch Veranstaltungshalle. Die Innenbeleuchtung des über 20 Jahre alten Gebäudes soll saniert und modernisiert werden. Dabei wird es künftig mit neuester Steuerungstechnik und LED-Leuchten deutlich mehr Helligkeit für die Sportler bei gleichzeitig geringerem Energieverbrauch geben. Von weit unter 500 Lux werden künftig maximal 750 Lux zur Verfügung stehen. Damit werden auch die Anforderungen für Tischtennis-Turniere erfüllt. Diese Sportart stellt die höchsten Ansprüche an die Beleuchtungsstärke. Was jetzt installiert werden soll, ist für nationale Wettkämpfe ausreichend. Höhere Erfordernisse könnten im Bedarfsfall durch zusätzliche LED-Leuchten erfüllt werden. Die geplante Beleuchtungssanierung war bereits ausgeschrieben. Allerdings waren die Angebotspreise zu hoch, so dass im kommenden Januar erneut ausgeschrieben wird. Geplant ist, dass die Umrüstarbeiten in den nächsten Sommerferien ausgeführt werden. Die Bau- und Planungskosten sind mit 173.000 Euro vorausberechnet. Aus den staatlichen Förderprogrammen wird ein Zuschuss in Höhe von 131.000 Euro erwartet. Aus der Mitte des Gemeinderats wurde angeregt, zu prüfen, ob eine vertikal bewegliche Zusatzbeleuchtung für die gelegentlich bei Vereinsveranstaltungen aufgebaute Vorbühne möglich ist. Bisher müssen die Vereine diese Beleuchtung kosten- und zeitaufwendig mit Hubsteigern auf- und abbauen. Außerdem wurde angeregt zwischen Halle und Küche eine zweite Tür einzubauen, um den hinderlichen „Stau im Begegnungsverkehr“ bei der Essensausgabe künftig zu vermeiden.

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  • 09.12.2016

    Bekanntgabe der in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 07.12.2016 gefassten Beschlüsse

    Bebauungsplan "Wittumgärten", Ortsteil Nußbaum Bauvoranfrage auf Nutzungsänderung und Erweiterung der Scheune zu Wohnen auf dem Flst. Nr. 3261/1, Römerstraße 11/1 Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Befreiung bzgl. der Abweichung von der a) Baugrenze b) Grundflächenzahl c) Sockelhöhe d) Dachneigung Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung bzgl. der Abweichung von der Baugrenze, der Grundflächenzahl, der Sockelhöhe sowie der Dachneigung auf dem Flst. Nr. 3261/1, Römerstraße 11/1 wird erteilt. Schulsituation in Neulingen Beratung und Beschlussfassung über die Zusammenlegung der drei Neulinger Schulen bzw. die Einrichtung von Außenstellen Beschluss: Die Gemeinde Neulingen beantragt als Schulträger die Zusammenlegung der drei Neulinger Schulen bzw. die Einrichtung von zwei Außenstellen. Neubau Tennisanlage Bauschlott - Vereinsheim - Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der a) Elektroarbeiten b) Sanitärarbeiten c) Heizungsarbeiten d) Gipserarbeiten e) Fensterbauarbeiten Beschluss: Die Verwaltung wird mit der Vergabe der - Elektroarbeiten - Sanitärarbeiten - Heizungsarbeiten - Gipserarbeiten - Fensterbauarbeiten bis zu einer Kostenüberschreitung von 10% der Gesamtkosten ermächtigt. Ggfs. werden die fehlenden Haushaltsmittel im Haushalt 2017 nachfinanziert. Gräfin-Rhena-Halle, Ortsteil Bauschlott - Sanierung Hallenbeleuchtung - Information Beschluss: Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis. Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand zum 01.01.2017 Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung der Option der Anwendung des bisherigen Rechts Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt für die Gemeinde Neulingen sowie für die Jagdgenossenschaft Neulingen bis spätestens 31.12.2016 eine Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz gegenüber dem Finanzamt Mühlacker zwecks der weiteren Anwendung des alten Rechts abzugeben. Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse Der Vorsitzende teilt mit, dass in der Sitzung vom 09.11.2016 folgender nichtöffentlicher Beschluss gefasst wurde: Die Verwaltung wird ermächtigt, den Kaufvertrag mit der Firma EDEKA, Grundstücksverwaltungsgesellschaft, zum Verkauf des Marktgrundstücks nach dem endgültigen Grunderwerbsplan zu den in der Sachdarstellung genannten Bedingungen abzuschließen. Zwischenprüfung im Kommunalwald Information Beschluss: Der Bericht zur Zwischenprüfung des Gemeindewalds vom 04.10.2016 wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats noch nicht genehmigt ist.

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  • 23.11.2016

    Aus der Gemeinderatssitzung

    Gemeinde setzt Sportstättensanierung fort Die Gemeinde Neulingen setzt die Sanierung der Sportanlagen fort. In der vorangegangen Gemeinderatssitzung wurde die Verwaltung beauftragt, die Änderung des Bebauungsplanes „Büchig“ vorzubereiten. Vorgesehen ist, die nicht mehr benötigten Tennisplätze neben dem Sportplatz des FV Göbrichen in ein allwetterfähiges Kunstrasenspielfeld für Trainingszwecke und Jugendspiele umzuwandeln. Östlich der Vereinsgaststätte ist noch ein Kleinspielfeld vorhanden, das auch als Bolzplatz öffentlich zugänglich. Wegen seiner geringen Größe von 26 x 40 Metern wird es für Trainingszwecke bedingt genutzt. Sein Kunststoff-Belag ist bei Feuchte und vor allem in den Wintermonaten oft rutschig und damit verletzungsanfällig. Außerdem ist er nach 20 Jahren sanierungsbedürftig, erläuterte Ortsbaumeister Ralf Kilgus dem Gemeinderat. Bürgermeister Michael Schmidt berichtete jetzt dem Rat über das Ergebnis einer Besprechung mit der in Mühlacker ansässigen Spezialfirma für Sportstättenbau, die bereits jüngst den Kunstrasen in der Bauschlotter Sportanlage eingebaut hat. Sie bietet die Sanierung des Göbricher Kleinspielfeldes und den Einbau des Kunstrasens zum Preis von 35.000 Euro an. Dieses Angebot sei angemessen. Es liege unterhalb der Einheitspreise aus der diesjährigen öffentlichen Ausschreibung für die Sportanlagen Bauschlott. Auch könne die Firma, sofern es die Witterung zulässt, die Sanierung noch in diesem Jahr durchführen. Damit stünde dem FV Göbrichen bereits über diesen Winter eine Ausweichtrainingsmöglichkeit zur Verfügung. Nach eingehender Beratung kam der Gemeinderat zu dem Ergebnis, dass es für die Bespielbarkeit und die Sicherheit der Nutzer besser ist, ein Kunstrasenfeld anzulegen, als das alte „Gummifeld“ zu sanieren. Dass das Kleinspielfeld auch künftig der Öffentlichkeit als Bolzplatz zur Verfügung steht, sicherte Vereinsvorstand Ralf Berzel dem Rat zu. Schließlich war die Pflege und Unterhaltung der mehreren Kunstrasenfelder in der Gemeinde Neulingen ein Thema. Man war sich einig, dass dies regelmäßig und fachgerecht von geschulten Kräften erfolgen müsse. In Gesprächen mit den Vereinen wird die Verwaltung ein Konzept entwickeln, das nachhaltig die Bespielbarkeit der Kunststoffrasenfelder sicherstellt. Vorübergehend wird der Bauhof sich darum kümmern. Der Baumbestand am Rande des Göbricher Platzes müsse zur besseren Belichtung und Belüftung und damit zur besseren Trocknung des Spielfeldes ebenfalls ausgelichtet werden. Mit großer Mehrheit stimmte der Gemeinderat diesem weiteren Sanierungsvorhaben zu. Bewirtschaftungsplan 2017 für den Gemeindewald beschlossen Der Gemeinderat Neulingen gab grünes Licht für den Bewirtschaftungsplan 2017 für den 490 Hektar umfassenden Gemeindewald. Revierförster Martin Schickle erläutert, dass der zehnjährige Forstwirtschaftsplan eine Holzerntemenge von jährlich 3.500 Festmeter vorsieht. Mit Blick auf die nicht ganz optimalen Holzpreise sollen im kommenden Jahr etwa 2.800 bis 3.000 Festmeter Holz geerntet werden. Der Verkauf des Stamm- und Nutzholzes einschließlich der Brennholzversteigerung soll voraussichtlich 163.000 Euro in die Kasse bringen. Rund 66.000 Euro werde das Holzschlagen durch Fachfirmen kosten. Weitere Kosten fallen beispielweise für Neupflanzungen (1.500 Douglasien), die Bestandspflege, den Waldschutz (auch Eichenprozessionsspinner) und die Unterhaltung des 28 Kilometer langen Waldwegenetzes sowie für Betriebskosten und Personalkostenumlage des Forstamtes Enzkreis an. Martin Schickle hat insgesamt Ausgaben in Höhe von 135.000 Euro für die Betreuung des Neulinger Waldes vorauskalkuliert. Er rechnet mit einem Überschuss im kommenden Jahr in Höhe 35.000 Euro. Das laufende Jahr werde voraussichtlich um 40.000 Euro über den Ausgaben liegen. Der Bericht des Försters wurde im Gremium außerordentlich positiv aufgenommen. Insbesondere wurde der gute Zustand des Waldes gelobt. Der Aufwand dafür sie fraglos angemessen. Neue Polizeiverordnung verabschiedet Eine örtliche Umweltschutzverordnung gibt es in Neulingen seit 1997. Nach baden-württembergischem Landesrecht treten solche Verordnungen nach 20 Jahren Geltungsdauer automatisch außer Kraft. Hauptamtsleiterin Silvia Günter-Roth und Renate Dilger vom Ordnungsamt haben nun eine neue „Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern“, kurz: polizeiliche Umweltschutz-Verordnung, ausgearbeitet und dem Gemeinderat zur Zustimmung vorgelegt. Wesentliche Inhalte sind der Schutz gegen Lärmbelästigung, das Umweltverhalten in Punkto Verunreinigungen beispielweise durch Tiere, durch Abfälle, durch Autoabspritzen sowie der Schutz der Grün- und Erholungsanlagen. Wer gegen die Umweltschutz-Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Dies bedeutet, dass Geldbußen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verhängt werden können. Tennisanlage Bauschlott Die Zimmerarbeiten für den Neubau des Vereinsheims an der neuen Tennisanlage Bauschlott wurde Anfang Oktober ausgeschrieben. Von den sechs aufgeforderten Handwerkern haben zwei ein Angebot abgegeben. Der Gemeinderat vergab den Auftrag an den preisgünstigsten Bieter, die Neulinger Firma Hans Prokosch, zum Angebotspreis von knapp 36.000 Euro. Das Ausschreibungsergebnis lag etwa 2.000 Euro unter der Kostenberechnung des Architekten Herbert Suedes. Zusätzliche Pumpen für die Freiwillige Feuerwehr Die Unwetterereignisse im Sommer dieses Jahres haben bei Umlandgemeinden gezeigt, dass üblichen bei den Feuerwehren vorhandenen Wasserpumpen den in den Schlammmassen enthaltenen größeren Gesteinsbrocken und Gegenständen technisch nicht gewachsen waren und kaputt gingen. Damit Neulingen im Ernstfall über geeignete Saugpumpen verfügt, schlug Feuerwehr-Kommandant Matthias Leypold vor, zusätzlich zwei Pumpen zu beschaffen, die große Schmutzwassermengen (1.600 l/min), auch mit Fremdkörpern bis einen Durchmesser von 65 mm ohne Probleme aus Gebäuden pumpen können. Auch sind drei Flachwassertauchpumpen und zwei Hochleistungswassersauger notwendig. Der Gemeinderat stimmte der Beschaffung dieser Gerätschaften mit einer Kostensumme von insgesamt 17.000 Euro zu.

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  • 15.11.2016

    Bekanntgabe der in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 09.11.2016 gefassten Beschlüsse

    Bebauungsplan "Wolfsbaum-Wohnen", Gemarkung Göbrichen Bauantrag auf Erweiterung des Wohnhauses auf dem Flst. Nr. 9199, Bei den Dolinen 4 Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Befreiung bzgl. der Dachform Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung bzgl. der Abweichung von der Dachform auf dem Flst. Nr. 9199, Bei den Dolinen 4, wird erteilt. Neubau Tennisanlage Bauschlott - Vereinsheim - Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Zimmerarbeiten Beschluss: Die Zimmerarbeiten werden zum Angebotspreis von 35.873,65 € an die Firma Hans Prokosch aus Neulingen vergeben. Sportgelände Büchig - Kleinspielfeld - Beratung und Beschlussfassung über a) die Sanierung des Kunststoffbelages b) eine außerplanmäßige Ausgabe Beschluss: a) Die Arbeiten zur Sanierung des Kleinspielfeldes bei der Büchighalle werden zum Angebotspreis von 35.352,88 € an die Firma Polytan Sportstättenbau GmbH aus Burgheim, Niederlassung Mühlacker, vergeben. b) Eine außerplanmäßige Ausgabe wird bewilligt. Zusätzlicher Bedarf an Pumpen für die Feuerwehr Neulingen aufgrund von Erfahrungen anlässlich des diesjährigen Hochwassers Beratung und Beschlussfassung über a) die Beschaffung b) eine überplanmäßige Ausgabe Beschluss: a) Die Pumpen und Wasserschieber laut Sachdarstellung werden zum Gesamtpreis in Höhe von 17.120,20 € beschafft. b) Eine überplanmäßige Ausgabe wird genehmigt. Bewirtschaftungsplan für den Gemeindewald Neulingen Beratung und Beschlussfassung über die Planung für das Forstwirtschaftsjahr 2017 Beschluss: Dem Bewirtschaftungsplan Verwaltungshaushalt für das Forstwirtschaftsjahr 2017 wird, so wie mit Ausdruck vom 09.11.2016 vorgestellt, zugestimmt. Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung Beschluss: Gemeinde Neulingen Az. 100.42 Enzkreis Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PoIG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBI. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 09.11.2016 verordnet: Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln). (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigung § 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musik-instrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen. § 3 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. § 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen (1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 08.00 Uhr nicht benützt werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist. Für Bolzplätze und Kleinspielfelder gelten die Benutzungsregelungen und -zeiten entsprechend der Beschilderung im Eingangsbereich. (2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt. § 5 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden. (2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSch V), bleiben unberührt. § 6 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Abschnitt 3 Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit § 7 Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. § 8 Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. § 9 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. § 10 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. § 11 Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. § 12 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. § 13 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. § 14 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren; - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. § 15 Belästigung der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen, 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns, 3. das Verrichten der Notdurft, 4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 4 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen § 16 Ordnungsvorschriften (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, 1. Anpflanzungen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten; 2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern; 3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können; 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 5. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; 7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen; 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren; 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden. Die Anweisungen auf den Schildern im Eingangsbereich sind zu beachten. Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern § 17 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 18 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro- akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, 2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, 5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden, 6. entgegen § 7 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, 7. entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 8. entgegen § 9 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält, 9. entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 10. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 11. entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, 12. entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 13. entgegen § 12 Tauben füttert, 14. entgegen § 13 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, 15. entgegen § 14 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 14 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt, 16. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt, 17. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet, 18. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet, 19. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert, 20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen oder sonstige Anlagenflächen betritt, 21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert, 22. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt, 23. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 24. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt, 25. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt, 26. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, 27. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 28. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, 29. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt, 30. entgegen § 16 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt, 31. entgegen § 17 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 32. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 17 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringt. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. § 20 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung vom 15. Januar 1997 außer Kraft. Neulingen, den 09. November 2016 Ortspolizeibehörde Michael Schmidt Bürgermeister Unterbringung von Flüchtlingen in der Anschlussunterbringung Vorberatung zum geplanten Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Enzkreis Beschluss: Vorberatung Es wird darauf hingewiesen, dass die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats noch nicht genehmigt ist.

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